Reduzierte Mehrwertsteuer auch nach dem 31.12.2022 gültig

An alle Kunden mit gastronomischen Betrieben.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass in gastronomischen Betrieben die reduzierte MwSt. (7%) für Speisen im Haus auch nach dem 31.12.2022 gültig ist.
„Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
(8. VStÄndG) vom 24. Oktober 2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme derAbgabe von Getränken über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.“

Quelle: BMF Schreiben vom 21.11.2022.

Warnhinweis für Kassensystem-Nutzer

 

Kassensysteme, die baubedingt nicht mit einer technischen Sicherheitseinheit (TSE) nachgerüstet werden können, dürfen nur noch bis zum 31.Dezember 2022 betrieben werden. Ab dem 01.01.2023 dürfen nur noch Kassen verwendet werden, die den neuen Maßstäben des Fiskalisierungsgesetzes entsprechen und mit einer technischen Sicherheitseinheit ausgerüstet sind. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Steuerberater oder den Kassenhersteller.

siehe:

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
§ 30 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

(1) Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden. 2Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.

(2) § 146b der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nach Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden. 2§ 146b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ist in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden kann oder dass diese auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden muss. 3§ 146b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(3) Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl. 2I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung weiter verwendet werden.

100% Förderung Ihrer IT-Investitionen bis zum Juni 2021!

Es wird Zeit - sichern Sie sich noch bis zu 100% Förderung Ihrer IT-Investitionen bis zum Juni 2021!
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 die unternehmerische Digitalisierung und damit den Bezug neuer IT-Technologien wie Kassensysteme und mehr!
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Monat des Förderzeitraums (November 2020 bis Juni 2021) einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Zudem muss die Rechnung im Förderzeitraum - also aktuell bis spätestens Juni 2021 - erstellt worden sein.

Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO). **
Das bedeutet: Das BMWi beteiligt sich aktiv an den Bezugskosten neuer Hardware!
Beratung und Beantragung erfolgt über die steuerberatenden Berufe.
Gute Nachrichten für Corona-seitig betroffene Unternehmen - aber zeitlich limitiert! Legen Sie also umgehend die Kontaktaufnahme mit dem Steuerberater nahe und erstellen Sie ein passendes Digitalisierungskonzept.

Kassengesetz

Hamburg kündigt Kontrollen an

Ab April müssen alle Kassen umgerüstet sein. Hamburg will die Einhaltung des Gesetzes prüfen.
Sowohl die Einhaltung der Bonpflicht als auch die bis zum 1. April verpflichtende Umrüstung der
Kassen wollen die Finanzämter der Hansestadt prüfen.
Hamburg (abz). Am 1. April tritt das neue Kassengesetz endgültig in Kraft. Dann müssen Bäcker nicht
nur jedem Kunden einen Bon aushändigen. Es endet auch die Schonfrist, die mit Ausnahme von
Bremen alle 15 Bundesländer gewährt haben, um Kassen mit manipulationssicheren TSE-Modulen
aufzurüsten. Das erste Land macht pünktlich zum Stichtag ernst und will Anfang des kommenden
Monats mit umfangreichen Kassen-Kontrollen beginnen. Das berichtet die Hamburger Morgenpost (Mopo).

Kontrolle von 840 Betrieben in zwei Monaten

Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel kündigt umfangreiche Kontrollen an. „Das Bundesgesetz
verpflichtet uns nun zur Überprüfung“, zitiert die Mopo den SPD-Politiker. Einem der Zeitung
vorliegenden internen Schreiben zufolge seien im April und Mai vermehrt Kassen-Nachschauen im
Umfang von 60 pro Finanzamt durchzuführen. Dabei gelte es, mit möglichst geringem Zeitaufwand
möglichst große Aufmerksamkeit bei den Steuerpflichtigen zu erzeugen. In Hamburg gibt es zehn
Regional- und vier Sonderfinanzämter.
Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis weitere Bundesländer mit den Kontrollen nachziehen werden.
In der Vergangenheit gab es allerdings immer wieder Kritik am neuen Kassengesetz, da zeitweise
nicht klar war, ob die TSE-Module rechtzeitig geliefert werden können